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Die Flut 2021 in Ahrem

Die Flutwelle in Ahrem brachte zunächst Entsetzen und Unverständnis.

Umso erfreulicher war dann die Welle großer Hilfsbereitschaft.

Da es leider unmöglich ist, allen persönlich zu danken, möchten wir uns auf diesem Wege bei allen Helfern, Helferinnen, Nachbarn und Nachbarinnen bedanken.

Unser besonderer Dank gilt den vielen, auch jungen Menschen, welche mit uns zusammen retteten, was noch zu retten war und räumten, was irgend möglich war.

Danken möchten wir auch den Menschen und Familien aus Kerpen und Türnich, die uns allen mit Rat und Tat zur Seite standen. Familie Schiefer aus Kerpen, Familie Kastleiner aus Türnich, Herr Mayer aus Pfaffenheck bei Koblenz, Herr Karliczek, unseren direkten Nachbarn, und vielen anderen.

Ein besonderer Dank gilt auch unseren Kunden und Kundinnen, die unsere Versuche, den Betrieb aufrechtzuerhalten und neu aufzubauen, trotz aller Widrigkeiten mit Treue, Geduld und tatkräftiger Unterstützung begleitet haben.

Wir bedanken uns auch im Namen von Frau Althausen.

Versandkosten für Sachbezüge

In einem aktuellen Urteilsfall geht es um die 44 EUR-Freigrenze. Was passiert, wenn die vom Arbeitgeber zugewendeten Sachbezüge zwar die Grenze einhalten, nimmt man aber die Versandkosten dazu, wird die Grenze überschritten? Im Rahmen eines Prämiensystems bei unfallfreiem Fahren konnten die Arbeitnehmer bei fremden Dritten Waren im Gegenwert von 44 EUR bestellen. Dazu kamen Kosten für Handling und Versand mit ca. 7,50 EUR. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch diese Kosten bei der Berechnung der Freigrenze einbezogen werden müssten. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie Versand und Transport. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und wird nun weiter entscheiden.

(Quelle: b.b.h.)

VGA durch Vermietung an Gesellschafter

Nach einem aktuellen Urteil des BFH gehört es zu den Pflichten eines Anteilseigners, die Aufwendungen seiner Kapitalgesellschaft für sein privat genutztes EFH vollständig zu begleichen. Dazu kommt in der Regel ein angemessener Gewinnaufschlag. Der vorzunehmende Fremdvergleich bezieht sich dabei nur auf das an den Gesellschafter vermietete (Teil-) Grundstück. Es ist unerheblich, ob das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.

(Quelle: b.b.h.)

Vorsteuerabzug mit Rechnungskopie

In drei Urteilen hat das FG Köln entschieden, dass die Vorlage einer Rechnungskopie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, wenn alle für die ordnungsgemäße Rechnung notwendigen Angaben vorhanden sind. Ausländische Unternehmen hatten im Vorsteuervergütungsverfahren Kopien vorgelegt, die von der Finanzverwaltung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden. Im Zweifelsfalle könne sich jedoch die Finanzbehörde die elektronisch übermittelten Dokumente per Papier vorlegen lassen. Gegen alle Urteile wurde Revision beim BFH eingelegt.In einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Frage zu beschäftigen, ob die ungleiche Entlohnung von Frauen und Männern bei gleicher Tätigkeit ein Verstoß gegen das AGG darstellt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Produktionsmitarbeiterin im Schuhfabrikationsbetrieb der Beklagten beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 8,45 €, während ihre männlichen Arbeitskollegen 9,56 € erhielten. Hierin sah das Berufungsgericht eine klare Ungleichbehandlung und bejahte den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist jede geschlechtsspezifische Benachteiligung insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen unzulässig. Es sind jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.

(Quelle: b.b.h.)

Für gleiche Arbeit gleichen Lohn

In einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz mit der Frage zu beschäftigen, ob die ungleiche Entlohnung von Frauen und Männern bei gleicher Tätigkeit ein Verstoß gegen das AGG darstellt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Produktionsmitarbeiterin im Schuhfabrikationsbetrieb der Beklagten beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 8,45 €, während ihre männlichen Arbeitskollegen 9,56 € erhielten. Hierin sah das Berufungsgericht eine klare Ungleichbehandlung und bejahte den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist jede geschlechtsspezifische Benachteiligung insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen unzulässig. Es sind jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.

(Quelle: b.b.h.)

Neuer Gefahrentarif bei der Berufsgenossenschaft

Für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt es ab 1.1.2017 einen neuen Gefahrentarif. Die Gefahrtarifstelle 05 wurde um 0,01 Punkte auf 0,60 angepasst. Der Tarif gilt für fünf Jahre. Die Anpassung fällt verglichen mit der letzten Anpassung deutlich geringer aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Zusammenfassung verschiedener Berufsgruppen, was zu einer Erhöhung in der Gefahrtarifstelle 05 um mehr als 25 Prozent geführt hatte.

(Quelle: b.b.h.)